Gutachten von Freshfield Bruckhaus Deringer stellt für Brückenersatzbauten folgendes fest:

II. Nr. 34 Seite 13: Fall 1: „Bei der Realisierung eines Ersatzneubaus ohne Ausbau (sog.„identischer Ersatzneubau“) lässt sich gut vertreten, dass hier nur eine Instandsetzungsmaßnahme vorgenommen wird. Denn diese Maßnahmen berühren die Brücke nicht derart, dass die Schwelle zu der Änderung bereits überschritten ist.Ø Dies dürfte insbesondere bei Brückenbauwerken mit sog.„zweigeteiltem Überbau“ gelten. Denn sofern die Brückenpfeiler und die Widerlager in gutem Zustand sind, kann die Erneuerung der Brücke mit zweigeteiltem Überbau ohne größeren Eingriff in den Naturhaushalt oder zusätzlichen Flächenbedarf erfolgen. Die Erneuerung des Überbaus wird dabei sukzessive umgesetzt, indem der Überbau je Fahrbahnrichtung abgetragen und wieder erneuert wird. Durch eine Fahrbahnverschwenkung kann zudem auch die Aufrechterhaltung des Verkehrs gewährleistet werden. Es spricht vieles dafür, dass der„bloße“ Austausch des Überbaus kein Planfeststellungserfordernis auslöst. Zum einen lässt sich dieser Fall als Erneuerung und Aufwertung des Fahrbahnbelages auffassen und damit einer Fallgruppe zuordnen, die nach der aktuellen Rechtsprechung(noch) als Instandhaltung qualifiziert wird. Zum anderen hat eine Abwägung der unterschiedlichen Belange bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur (erstmaligen) Errichtung der Brücke stattgefunden. Mangels neuer und dauerhafter Eingriffe in die Umwelt spricht einiges dafür, dass die „bloße“ Erneuerung des Überbaus zum Erhalt der Brücke(noch) von der ursprünglichen Genehmigung bzw. dem Planfeststellungsbeschluss erfasst ist und damit Bestandsschutz genießt. Dieser Fallgruppe kommt auch durchaus praktische Bedeutung zu. So verfügen ca. 80 % der im Rahmen der „Verkehrsprojekte Deutsche Einheit“ (VDE) errichteten (Spannbeton-)Brücken über einen geteilten Aufbau. Bezogen auf die Gesamtheit der Brücken an den Bundesfernstraßen dürfte der Flächenanteil der Bauwerke mit zweigeteiltem Aufbau noch bei gut 45 % liegen.Ø Ebenso ließe sich auch bei der provisorischen Errichtung einer neuen Brücke als Übergangsbauwerk bis zur Herstellung des Ersatzbauwerks argumentieren, dass es sich dabei nur um einen vorübergehenden Eingriff handelt, der die Maßnahme ebenfalls nicht zu einer Änderung werden lässt. Zudem handelt es sich dabei lediglich um ein „Werkzeug“, um die bauliche Maßnahme überhaupt vornehmen zu können, und beiden notwendigen Baumaßnahmen wäre es systemwidrig, diese einem gesonderten Planfeststellungserfordernis zu unterziehen. Schließlich wird durch das Provisorium die Sanierung der Brücke unter Aufrechterhaltung des Verkehrs oftmals erst ermöglicht.Parallelen bestehen hier zum in der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fall des Sanierungsstaus, in dem ein Maßnahmenbündel nicht ohne Weiteres der Planfeststellungspflicht unterworfen wurde. Ein solcher Stau soll durch das Provisorium sogar verhindert werden.“

Bei der Teilaufhebung des Westabschnitt gem. § 77 VwVG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilaufhebung, wäre beim Südschnellweg also die geniale Situation gegeben, dass die Brücken ohne Planfeststellungsverfahren ersetzt werden könnten, bei Erhalt des Trassenwaldes und ohne Unterbrechung des Tunnelbaus.

Es käme sogar noch etwas Geniales hinzu: Bei der Zulässigkeit der Teilaufhebung gibt es immer nur einen schwierigen Punkt. Das ist der technische Anschluss, des schmaleren „Altbaus“ an den breiteren Neubau.

Bei der Teilaufhebung ist im Westabschnitt kein Plan mit der leider bisher vorgegebenen RAA (Richtlinie für die Anlagen von Autobahnen) mehr vorhanden. Das bedeutet, dass für diesen Abschnitt ohne weiteres auch die RAL (Richtlinie für die Anlagen von Landstraßen) angewendet werden könnte. Hier ist dann von vornherein ein schmalerer Querschnitt von RA 21 Metern vorgesehen. Wenn dazu die Verkehrsprognosen neu überdacht werden, haben wir hier eine echte Möglichkeit.

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Da Herr Minister Lies und die Behörden sich nicht substantiiert geäußert haben und Prüfungen ablehnen oder nicht vorlegen wollen, möchten wir eine unabhängige Prüfung über den Landtag erreichen. Die Prüffrage scheint berechtigt.

Bundesgutachten beweist, SSW hätte teilaufgehoben werden können bei Ersatz nur der Brücken

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